Gesetzestext
Fedlex ↗

1Das Grundpfand geht unter mit der Löschung des Eintrages sowie mit dem vollständigen Untergang des Grundstückes.

2Der Untergang infolge von Enteignung steht unter dem Enteignungsrecht des Bundes und der Kantone.

Uebersicht

Art. 801 ZGB — Art. 801 ZGB