Gesetzestext
Fedlex ↗
1Steht ein Grundstück in Miteigentum, so kann jeder Eigentümer seinen Anteil verpfänden.
2Steht ein Grundstück in Gesamteigentum, so kann es nur insgesamt und im Namen aller Eigentümer verpfändet werden.
Uebersicht
Art. 800 ZGB — Art. 800 ZGB