Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum auch an ihren natürlichen Früchten.

2Natürliche Früchte sind die zeitlich wiederkehrenden Erzeugnisse und die Erträgnisse, die nach der üblichen Auffassung von einer Sache ihrer Bestimmung gemäss gewonnen werden.

3Bis zur Trennung sind die natürlichen Früchte Bestandteil der Sache.

Uebersicht

Art. 643 ZGB — Art. 643 ZGB