Gesetzestext
Fedlex ↗
1Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Eigentum an allen ihren Bestandteilen.
2Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Orte üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung nicht abgetrennt werden kann.
Uebersicht
Art. 642 ZGB — Art. 642 ZGB