Gesetzestext
Fedlex ↗
1Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.
2…
Uebersicht
Art. 618 ZGB — Art. 618 ZGB
1Können sich die Erben über den Anrechnungswert nicht verständigen, so wird er durch amtlich bestellte Sachverständige geschätzt.
2…
Art. 618 ZGB — Art. 618 ZGB