Gesetzestext
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Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
Uebersicht
Art. 617 ZGB — Art. 617 ZGB
Grundstücke sind den Erben zum Verkehrswert anzurechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.
Art. 617 ZGB — Art. 617 ZGB