Gesetzestext
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1Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2…
Uebersicht
Art. 538 ZGB — Art. 538 ZGB
1Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2…
Art. 538 ZGB — Art. 538 ZGB