Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet.

2Insoweit den Zuwendungen und Teilungen, die bei Lebzeiten des Erblassers erfolgt sind, erbrechtliche Bedeutung zukommt, werden sie nach dem Stande der Erbschaft berücksichtigt, wie er beim Tode des Erblassers vorhanden ist.

Uebersicht

Art. 537 ZGB — Art. 537 ZGB