Gesetzestext
Fedlex ↗
Bei pflichtteilsberechtigten Erben werden Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge und Zuwendungen von Todes wegen im Verhältnis der Beträge herabgesetzt, die ihren Pflichtteil übersteigen.
Uebersicht
Art. 523 ZGB — Art. 523 ZGB