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Statute Text
Fedlex ↗

Bei pflichtteilsberechtigten Erben werden Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge und Zuwendungen von Todes wegen im Verhältnis der Beträge herabgesetzt, die ihren Pflichtteil übersteigen.

Uebersicht

Art. 523 ZGB — Art. 523 ZGB