Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, können die Herabsetzung der folgenden Erwerbungen und Zuwendungen verlangen, bis der Pflichtteil hergestellt ist:
- 1.
- der Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge;
- 2.
- der Zuwendungen von Todes wegen;
- 3.
- der Zuwendungen unter Lebenden.
2Enthält eine Verfügung von Todes wegen Bestimmungen über die Teile der gesetzlichen Erben, so sind sie als blosse Teilungsvorschriften aufzufassen, wenn kein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich ist.
Uebersicht
Art. 522 ZGB — Art. 522 ZGB