Gesetzestext
Fedlex ↗

Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:

1.
wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
2.
wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
3.
wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.

Uebersicht

Art. 462 ZGB — Art. 462 ZGB