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Statute Text
Fedlex ↗
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner erhalten:
- 1.
- wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der Erbschaft;
- 2.
- wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei Viertel der Erbschaft;
- 3.
- wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die ganze Erbschaft.
Uebersicht
Art. 462 ZGB — Art. 462 ZGB