Gesetzestext
Fedlex ↗
1Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.
2Zur Beschwerde befugt sind:
- 1.
- die am Verfahren beteiligten Personen;
- 2.
- die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
- 3.
- Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.
3Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.
Uebersicht
Art. 450 ZGB — Art. 450 ZGB