Gesetzestext
Fedlex ↗

1Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden.

2Zur Beschwerde befugt sind:

1.
die am Verfahren beteiligten Personen;
2.
die der betroffenen Person nahestehenden Personen;
3.
Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben.

3Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen.

Uebersicht

Art. 450 ZGB — Art. 450 ZGB