Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
Uebersicht
Art. 446 ZGB — Art. 446 ZGB