Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die betroffene Person wird persönlich angehört, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint.
2Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Erwachsenenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an.
Uebersicht
Art. 447 ZGB — Art. 447 ZGB