Gesetzestext
Fedlex ↗
1In einer Notfallsituation können die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden.
2Ist der Einrichtung bekannt, wie die Person behandelt werden will, so wird deren Wille berücksichtigt.
Uebersicht
Art. 435 ZGB — Art. 435 ZGB