Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:

1.
die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2.
ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

2Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.

Uebersicht

Art. 423 ZGB — Art. 423 ZGB