Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:
- 1.
- die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
- 2.
- ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.
2Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.
Uebersicht
Art. 423 ZGB — Art. 423 ZGB