Gesetzestext
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1Der Beistand oder die Beiständin hat frühestens nach vier Jahren Amtsdauer Anspruch auf Entlassung.

2Vorher kann der Beistand oder die Beiständin die Entlassung aus wichtigen Gründen verlangen.

Uebersicht

Art. 422 ZGB — Art. 422 ZGB