Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn keine vertretungsberechtigte Person vorhanden ist oder das Vertretungsrecht ausüben will.
2Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn:
- 1.
- unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist;
- 2.
- die vertretungsberechtigten Personen unterschiedliche Auffassungen haben; oder
- 3.
- die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.
3Sie handelt auf Antrag der Ärztin oder des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person oder von Amtes wegen.
Uebersicht
Art. 381 ZGB — Art. 381 ZGB