Gesetzestext
Fedlex ↗

1Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.

1bisWird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.

2Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.

Uebersicht

Art. 316 ZGB — Art. 316 ZGB