Gesetzestext
Fedlex ↗

1Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:

1.
während des Scheidungsverfahrens;
2.
im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
3.
im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.

2In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.

Uebersicht

Art. 315b ZGB — Art. 315b ZGB