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Testo di legge
Fedlex ↗
1Zur Abänderung gerichtlicher Anordnungen über die Kindeszuteilung und den Kindesschutz ist das Gericht zuständig:
- 1.
- während des Scheidungsverfahrens;
- 2.
- im Verfahren zur Abänderung des Scheidungsurteils gemäss den Vorschriften über die Ehescheidung;
- 3.
- im Verfahren zur Änderung von Eheschutzmassnahmen; die Vorschriften über die Ehescheidung sind sinngemäss anwendbar.
2In den übrigen Fällen ist die Kindesschutzbehörde zuständig.
Uebersicht
Art. 315b ZGB — Art. 315b ZGB