Gesetzestext
Fedlex ↗

435Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:

1.
wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2.
wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.

Uebersicht

Art. 312 ZGB — Art. 312 ZGB