Gesetzestext
Fedlex ↗
435Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:
- 1.
- wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
- 2.
- wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
Uebersicht
Art. 312 ZGB — Art. 312 ZGB