Gesetzestext
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Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
Uebersicht
Art. 246 ZGB — Art. 246 ZGB
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss.
Art. 246 ZGB — Art. 246 ZGB