Gesetzestext
Fedlex ↗
1Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich.
2Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.
Uebersicht
Art. 231 ZGB — Art. 231 ZGB