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Statute Text
Fedlex ↗

1Für Handlungen, die das Gesamtgut betreffen, ist jeder Ehegatte bei Auflösung des Güterstandes gleich einem Beauftragten verantwortlich.

2Die Kosten der Verwaltung werden dem Gesamtgut belastet.

Uebersicht

Art. 231 ZGB — Art. 231 ZGB