Gesetzestext
Fedlex ↗
1Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber.
2Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwaltung diesem belastet.
Uebersicht
Art. 232 ZGB — Art. 232 ZGB