Gesetzestext
Fedlex ↗

1Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet jeder Ehegatte sein Eigengut und verfügt darüber.

2Fallen die Erträge in das Eigengut, werden die Kosten der Verwaltung diesem belastet.

Uebersicht

Art. 232 ZGB — Art. 232 ZGB