Gesetzestext
Fedlex ↗

1Jeder Ehegatte nimmt seine Vermögenswerte zurück, die sich im Besitz des andern Ehegatten befinden.

2Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach, so kann er neben den übrigen gesetzlichen Massnahmen verlangen, dass ihm dieser Vermögenswert gegen Entschädigung des andern Ehegatten ungeteilt zugewiesen wird.

3Die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden.

Uebersicht

Art. 205 ZGB — Art. 205 ZGB