Gesetzestext
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Eigengut sind von Gesetzes wegen:

1.
die Gegenstände, die einem Ehegatten ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen;
2.
die Vermögenswerte, die einem Ehegatten zu Beginn des Güterstandes gehören oder ihm später durch Erbgang oder sonstwie unentgeltlich zufallen;
3.
Genugtuungsansprüche;
4.
Ersatzanschaffungen für Eigengut.

Uebersicht

Art. 198 ZGB — Art. 198 ZGB