Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
2Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
- 1.
- wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
- 2.
- wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
- 3.
- wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
- 4.
- wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
- 5.
- wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
3Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
Uebersicht
Art. 185 ZGB — Art. 185 ZGB