Gesetzestext
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1Für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Bestimmungen über das Güterrecht.

2Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht.

3Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung können Ehegatten keine Ansprüche aus Verfügungen von Todes wegen erheben:

1.
nach der Scheidung;
2.
nach dem Tod eines Ehegatten während eines Scheidungsverfahrens, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.

Uebersicht

Art. 120 ZGB — Art. 120 ZGB