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Statute Text
Fedlex ↗

Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht.

Uebersicht

Art. 6 VwVG — Art. 6 VwVG