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Statute Text
Fedlex ↗

1Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:

a.
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b.
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c.
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

2Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.

Uebersicht

Art. 48 VwVG — Art. 48 VwVG