Gesetzestext
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Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

Art. 4 VwVG

Übersicht

Art. 4 VwVG regelt das Verhältnis zwischen dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz und spezielleren Verfahrensvorschriften in anderen Bundesgesetzen. Die Norm besagt: Wenn andere Bundesgesetze das Verfahren genauer regeln als das VwVG, gehen diese vor. Aber nur, wenn sie nicht den Grundregeln des VwVG widersprechen.

Wer ist betroffen? Alle Bundesbehörden, die Verfügungen erlassen müssen. Das können Ämter, Departemente oder andere Verwaltungseinheiten des Bundes sein.

Was sind die Rechtsfolgen? Die Behörde muss zuerst prüfen: Gibt es in einem anderen Bundesgesetz genauere Verfahrensregeln? Falls ja, muss sie diese anwenden. Falls nein oder falls Lücken bestehen, gelten die allgemeinen Regeln des VwVG.

Konkretes Beispiel: Das Asylgesetz (AsylG) enthält eigene, detaillierte Regeln für Asylverfahren. Diese gehen vor dem VwVG vor. Wenn aber das AsylG zu einem Verfahrensschritt schweigt, gilt das VwVG. So wird sichergestellt, dass jedes Verwaltungsverfahren vollständig geregelt ist.

Diese Regel verhindert, dass verschiedene Verfahrensgesetze sich widersprechen. Sie schafft Klarheit darüber, welche Vorschriften in welchem Fall anzuwenden sind. Das VwVG dient dabei als Auffangnetz für alle Fälle, die nicht speziell geregelt sind.