Gesetzestext
Fedlex ↗
Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
- a.
- die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
- b.
- die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
- c.
- die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.
Uebersicht
Art. 39 VwVG — Art. 39 VwVG