Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:

a.
die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann;
b.
die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat;
c.
die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird.

Uebersicht

Art. 39 VwVG — Art. 39 VwVG