Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bisMit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
- a.
- die zu verwendende Signatur;
- b.
- das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
- c.
- die Art und Weise der Übermittlung;
- d.
- den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.
2Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.
Uebersicht
Art. 34 VwVG — Art. 34 VwVG