Gesetzestext
Fedlex ↗

1Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

1bisSchriftliche Eingaben an das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum können nicht gültig bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung vorgenommen werden.

2Gelangt die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde, so gilt die Frist als gewahrt.

3Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Uebersicht

Art. 21 VwVG — Art. 21 VwVG