Gesetzestext
Fedlex ↗
1Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden.
2Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
3Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.
4Der Bundesrat regelt:
- a.
- das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
- b.
- die Art und Weise der Übermittlung;
- c.
- die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.
Uebersicht
Art. 21a VwVG — Art. 21a VwVG