Gesetzestext
Fedlex ↗
48Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP.
Uebersicht
Art. 17 VwVG — Art. 17 VwVG