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Statute Text
Fedlex ↗

48Wer als Zeuge einvernommen werden kann, hat auch an der Erhebung anderer Beweise mitzuwirken; er hat insbesondere die in seinen Händen befindlichen Urkunden vorzulegen. Vorbehalten bleibt Artikel 51a BZP.

Uebersicht

Art. 17 VwVG — Art. 17 VwVG