Gesetzestext
1Das Gesetz legt die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates sowie seiner Beziehungen zum Staatsrat und zu den Gerichtsbehörden fest. Im übrigen organisiert sich der Grosse Rat selbst. *
2Es regelt die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen des Grossen Rates und der parlamentarischen Kommissionen.
Noch kein Inhalt verfügbar.