Texte de loi

1Das Gesetz legt die Grundzüge der Organisation des Grossen Rates sowie seiner Beziehungen zum Staatsrat und zu den Gerichtsbehörden fest. Im übrigen organisiert sich der Grosse Rat selbst. *

2Es regelt die Teilnahme der Mitglieder des Staatsrates an den Sitzungen des Grossen Rates und der parlamentarischen Kommissionen.

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