Gesetzestext

1Der Grosse Rat kann auch von sich aus eine Verfassungsrevision durchführen.

2Die Abänderungen bilden zuerst Gegenstand einer Lesung über die Zweckmässigkeit, gefolgt von zwei Lesungen über den Text, und zwar in ordentlichen Sessionen. *

3Der Grosse Rat kann in jedem Fall eine zusätzliche Lesung beschliessen. Er kann auch verlangen, dass sich das Volk über verschiedene Varianten ausspricht. *

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