Gesetzestext
1Die durch den Grossen Rat oder durch einen Verfassungsrat revidierte Verfassung wird dem Volke zur Annahme oder Verwerfung unterbreitet.
Noch kein Inhalt verfügbar.
1Die durch den Grossen Rat oder durch einen Verfassungsrat revidierte Verfassung wird dem Volke zur Annahme oder Verwerfung unterbreitet.
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