Gesetzestext
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1Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide enthalten:

a.
eine Einleitung;
b.
eine Begründung;
c.
ein Dispositiv;
d.
sofern sie anfechtbar sind: eine Rechtsmittelbelehrung.

2Die Einleitung enthält:

a.
die Bezeichnung der Strafbehörde und ihrer am Entscheid mitwirkenden Mitglieder;
b.
das Datum des Entscheids;
c.
eine genügende Bezeichnung der Parteien und ihrer Rechtsbeistände;
d.
bei Urteilen die Schlussanträge der Parteien.

3Die Begründung enthält:

a.
bei Urteilen: die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Verhaltens, die Begründung der Sanktionen, der Nebenfolgen sowie der Kosten- und Entschädigungsfolgen;
b.
bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens.

4Das Dispositiv enthält:

a.
die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
b.
bei Urteilen: den Entscheid über Schuld und Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen und allfällige Zivilklagen;
c.
bei anderen verfahrenserledigenden Entscheiden: die Anordnung über die Erledigung des Verfahrens;
d.
die nachträglichen richterlichen Entscheidungen;
e.
den Entscheid über die Nebenfolgen;
f.
die Bezeichnung der Personen und Behörden, die eine Kopie des Entscheides oder des Dispositivs erhalten.

Uebersicht

Art. 81 StPO — Art. 81 StPO