Gesetzestext
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Die Verfahrensprotokolle halten alle wesentlichen Verfahrenshandlungen fest und geben namentlich Auskunft über:

a.
Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen;
b.
die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen;
c.
die Anträge der Parteien;
d.
die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen;
e.
die Aussagen der einvernommenen Personen;
f.
den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften;
g.
die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke;
h.
die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden.

Uebersicht

Art. 77 StPO — Art. 77 StPO