Gesetzestext
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1Bund und Kantone bestimmen die Verfahrenssprachen ihrer Strafbehörden.

2Die Strafbehörden der Kantone führen alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch; die Verfahrensleitung kann Ausnahmen gestatten.

Uebersicht

Art. 67 StPO — Art. 67 StPO