Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2und …
Uebersicht
Art. 423 StPO — Art. 423 StPO
1Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat; abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
2und …
Art. 423 StPO — Art. 423 StPO